Satzung Waldkindergarten Köngen e. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der im Jahre 2016 gegründete Verein führt den Namen, „Waldkindergarten Köngen“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen eingetragen werden. Und führt nach der Eintragung den Namenszusatz, „e. V.“. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Köngen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der psychischen, körperlichen und sozialen Gesundheit der Allgemeinheit – und hier insbesondere der der Kinder – zu dienen. 2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Betrieb eines Kindergartens. 3. Der Waldkindergarten steht jedem Kind unabhängig von der Mitgliedschaft offen.

§ 3 Der Verein
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. 2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, bedarf einer Begründung. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und ist unanfechtbar. 3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins. 4. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch besondere Vereinbarung zwischen diesem und dem Verein. Über Inhalt und Form der besonderen Vereinbarung entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. 2. Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich und bedarf der schriftlichen Form. 3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied • die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Berufung des Ausgeschlossenen. 4. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. 5. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen. 6. Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus der zwischen ihm und dem Verein getroffenen Vereinbarung. 7. Für Kinder von Mitgliedern bestehen keine Sondervergünstigungen. Es sind die für den Betrieb des Waldkindergartens festgesetzten Betreuungskosten zu zahlen.

 

§ 7 Beiträge
1. Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von jährlichen Beiträgen verpflichtet. 2. Die Höhe der Beitragssätze wird, von der Mitgliederversammlung festgelegt. 3. Die Mitgliedsbeiträge für juristische Personen werden durch besondere Vereinbarungen zwischen diesem und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimm- rechtes in den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

 

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, allen Mitgliedern des Vereins Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller wichtigen Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen. Rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post genügt. Die Einberufung hat eine Tagesordnung zu enthalten. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sie entscheidet mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Er ist für die ordentliche Abwicklung verantwortlich. In den Fällen von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. In der Mitgliederversammlung wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Anwesen- den hat eine Abstimmung geheim zu erfolgen. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzen- den zu unterzeichnen. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: • Wahl der Vorstandsmitglieder, • Wahl der Rechnungsprüfer, • Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes, • Genehmigung der Jahresrechnung, • Entlastung von Vorstand und Kassenführung, • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, • Satzungsänderungen, • Aufhebung der Mitgliedschaft, • Beschlussfassung über allgemeine Anträge, • Auflösung des Vereins

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Eingabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 13 Wahlperiode
Die Wahlperiode für die Ämter beträgt zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem Amt wählt die Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied nach. Dieses bleibt für den Rest der Wahlperiode im Amt. Wählbar ist jede natürliche Person.

 

§ 14 Vorstand
Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus: 1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2. Vorsitzenden 3. dem Schriftführer 4. dem Kassierer Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten und Geschäfte insbesondere: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts. e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich (Einzelvertretungsvollmacht).

 

§ 15 Kassenführung
Der Kassierer hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen, Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, dass außer ordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Vorgänge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Der Vorstand ist befugt, von sich aus Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklichen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen als gemeinnützig an erkannten Waldkindergarten, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 03.03.2016 errichtet.
Die Satzung wurde durch satzungsgemäßen Beschluss vom 24.11.2016 geändert.